Flüchtlingsmanagement
Dialogische Bürgerbeteiligung zur geplanten Erstaufnahmeeinrichtung
Dialogische Bürgerbeteiligung zur geplanten Erstaufnahmeeinrichtung
Beteiligungsscoping
- Grundlage war die Themenlandkarte für die anschließende Online-Beteiligung
- Es bestand die Möglichkeit die Themenlandkarte zu kommentieren
Info-Markt
- die Themenlandkarte bildete die inhaltliche Basis für den Info-Markt (17.10.2025)
- Über 250 Personen informierten sich dort
Alle Infomaterialien wurden auf der Webseite der Servicestelle Bürgerbeteiligung bereitgestellt: zur Webseite hier klicken.
Wie geht es weiter?
Die Veröffentlichung der Materialien und Hinweise bildet den Abschluss der Dialogischen Bürgerbeteiligung. Die Hinweise und Erfahrungen aus dem Info-Markt helfen dem Ministerium der Justiz und für Migration die weiteren Planungen gut vorzubereiten.
Flüchtlingssituation in Eschbach
Die Unterbringung von Geflüchteten ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen, die Flüchtlingspolitik wird im Bundestag entschieden! Es ist rechtlich vorgeschrieben, dass die in Deutschland ankommenden Flüchtlinge vom Bund auf die Länder und von den Ländern auf die Landkreise verteilt werden. Die Landkreise wiederum weisen den Gemeinden Geflüchtete zur Unterbringung zu. Diesen muss von den Gemeinden Wohnraum und Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass die ärztliche Versorgung, die Kinderbetreuung, Schulplätze sowie auch die soziale Betreuung und sämtliche weiteren Belange von der Gemeinde gewährleistet sein müssen. Es geht hier nicht um „wollen“ oder „nicht wollen“. Die Aufnahme der vom Landkreis zugewiesenen Flüchtlinge ist eine Pflichtaufgabe, eine Ablehnung ist schlicht nicht möglich. Eine Aufgabe in einer Größenordnung, die für viele Kommunen fast kaum noch zu stemmen und zu bewältigen ist.
Da die öffentliche Diskussion über die Flüchtlingsunterbringung in Eschbach auch verständlicherweise mit viel Emotionalität und leider auch bisweilen mit Unwahrheiten geführt wird, möchten wir dir die Zahlen, Daten und Fakten nochmals darstellen.
Für das Jahr 2025 muss Eschbach laut prognostizierten Flüchtlingszahlen des Landratsamtes insgesamt 43 Geflüchtete aufnehmen. Die 43 Personen setzen sich aus 14 prognostizierten Personen zur Aufnahme für das Jahr 2025 und dem Überhang der letzten Jahre seit 2022 in Höhe von 29 Personen zusammen.
Wie oben bereits erwähnt ist die Kommune verpflichtet für Wohnraum, Kinderbetreuung, Schulplätze sowie ärztliche und soziale Betreuung zu sorgen. Dies alles in einer Zeit, in der wir schon für unsere eigenen Bürgerinnen und Bürger mit Wohnungsknappheit zu kämpfen haben und zum Beispiel die Betreuung in der Kinderkrippe voll ausgeschöpft ist.
Eschbach kann in gemeindeeigenen und angemieteten Wohnräumen keine weiteren Flüchtlinge mehr unterbringen. Wir sind mit den Kapazitäten am Ende angelangt. Daher sind wir künftig gezwungen, eine Containeranlage auf gemeindeeigenen Grundstücken zu errichten. Die gemeindeeigenen Flächen sind sehr begrenzt. Die zur Verfügung stehende Flächen sind nur in der Nähe von Kindergärten, Sportstätten oder der Senioreneinrichtung vorhanden. Im Zusammenhang mit dem Bau einer entsprechenden Containeranlage in dieser Größenordnung an den genannten Standorten gibt es große Bedenken in der Bevölkerung und im Gemeinderat. Darüber hinaus müsste die Gemeinde Eschbach für die nächsten drei Jahre circa ein halbe Million Euro aus eigenen Mitteln finanzieren. Die zusätzliche Aufnahme von Flüchtlingen in den Jahren 2026 und 2027, sowie die Belastung unserer vorhandenen Infrastruktur sind in dieser Kalkulation noch nicht einmal berücksichtigt.
Die mögliche Ansiedlung einer Erstaufnahmeeinrichtung im Gewerbepark könnte für diese belastende und ungeklärte Situation im Ortszentrum für Entlastung sorgen.
Derzeit prüft das Land eine eventuelle Ansiedlung einer Erstaufnahmestelle im Gewerbepark. Bei einer Ansiedlung trägt das Land die kompletten Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Unterkunft. Die anfallenden Personalkosten wie zum Beispiel Sicherheitsdienst, Hausmeister, Sozialarbeiter usw. werden ebenfalls vom Land getragen. Auch um die nötige Verpflegung, ärztliche Versorgung sowie Kinderbetreuung und Beschulung muss sich das Land kümmern sowie finanziell dafür aufkommen. Unserer Gemeinde entstehen dadurch keine Kosten.
Der gesamte Landkreis, insbesondere die Gemarkungsgemeinden Eschbach, Hartheim und Heitersheim werden im Falle einer Ansiedlung bei den zugewiesenen Flüchtlingsaufnahmen entlastet. Bei der angedachten Größenordnung der Erstaufnahmeeinrichtung ergibt sich für unsere Gemeinde Eschbach dadurch eine Entlastung von jährlich 19 Personen.
In den letzten Jahren haben wir lediglich nach Ausbruch des Ukrainekrieges in den Jahren 2022 und 2023 mehr Personen aufnehmen müssen. Wenn also kein Ausnahmezustand, wie etwa ein Krieg in Europa, hinzukommt, kann die Gemeinde mit den 19 angerechneten Personen nicht nur ihre Aufnahmeverpflichtung erfüllen, sondern würde zusätzlich den oben genannten Überhang abbauen.
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Nachdem der Landrat, der Verbanddirektor des Gewerbeparks und der Vertreter der Landesregierung den Gemeinderat in einer nichtöffentlichen Sitzung über die Pläne für eine Erstaufnahmeeinrichtung, den Forderungskatalog des Gewerbeparks gegenüber dem Land und die daraus folgende Entlastung für die Flüchtlingsaufnahme im Ort informiert haben, hat der Gemeinderat in einer weiteren, diesmal öffentlichen Gemeinderatssitzung am 06.02.2025 die Lage dargelegt bekommen und ausführlich diskutiert. Dabei waren zahlreiche interessierte Bürgerinnen und Bürger anwesend. Die Bürgermeisterin hat dabei klargestellt, dass sie ihr Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung des Gewerbeparks in diesem Punkt von der Abstimmung im Gemeinderat abhängig macht. Nach ausführlicher Thematisierung und intensiver Diskussion fasst der Gemeinderat daraufhin folgenden einstimmigen Beschluss:
„Der Gemeinderat stimmt zu, dass Bürgermeisterin Michaelis zu dieser Thematik in einer eventuell stattfindenden Verbandsversammlung des Gewerbeparks Breisgau eine zustimmende Haltung hinsichtlich der Erstaufnahmeeinrichtung signalisiert, bei entsprechender zugesicherter Entlastung bei der Zuweisung für die Gemeinde Eschbach.“
Aufgrund dieses Gemeinderatsbeschlusses hat die Bürgermeisterin mit den 11 Stimmen der Gemeinde Eschbach in der Verbandsversammlung am 10.03.2025 des Zweckverbands Gewerbepark untenstehenden Beschluss zugestimmt.
1. Die Verbandsversammlung stimmt dem Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes im Gewerbepark Breisgau grundsätzlich zu.
2.Die Verbandsverwaltung wird beauftragt
- Die weiteren Abstimmungen mit dem Land Baden-Württemberg für die Errichtung und den Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung abzustimmen und die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.
- eine Informationsveranstaltung für die Unternehmen und Bewohnerinnen und Bewohner im Verbandsgebiet durchzuführen.
Bei 90 anwesenden Stimmberechtigten wurde mit 68 Stimmen zugestimmt, mit 17 Stimmen sich enthalten und mit 5 Stimmen gegen den Beschluss gestimmt.
Selbst wenn Eschbach gegen die Ansiedlung der Erstaufnahmeeinrichtung gestimmt hätte, wäre der Beschluss mehrheitlich gefasst worden. Angesichts der vorgetragenen Sachzusammenhänge stehen wir aber nach wie vor hinter der getroffenen Entscheidung für unsere Gemeinde. Leicht gefallen ist sie uns gleichwohl nicht.
Gez.Gemeinderat
- Alexander Bechtel
- Matthias Helm
- Marco Isele
- Anton Martin
- Christian Nienhaus
- Rudolf Pfunder
- Michael Riesterer
- Cordula Schröder
- Martin Suger
- Daniela Vongrillmer
Bürgermeisterin
- Sarah Michaelis
Zur Klärung der Begriffe werden im Folgenden die Unterschiede zwischen Erstaufnahme (EA), vorläufige Unterkunft (VU) und Anschlussunterbringung (AU) erläutert:
Was ist eine Erstaufnahmeeinrichtung (EA) für Flüchtlinge?
Zuständig sind die jeweiligen Regierungspräsidien.
Eine EA steht für Erstaufnahmeeinrichtung und bezeichnet eine zentrale Einrichtung, in der Asylsuchende unmittelbar nach ihrer Ankunft in Deutschland untergebracht werden.
Funktion und Zweck der Erstaufnahmeeinrichtung (EA):
Die EA ist die erste Station für Menschen, die einen Asylantrag stellen. Dort erfolgen die Registrierung, Erstversorgung und Prüfung der Asylsuchenden, bevor sie in andere Unterkünfte oder Bundesländer verteilt werden.
Ablauf in der Erstaufnahmeeinrichtung:
- Registrierung: Erfassung persönlicher Daten und Abnahme von Fingerabdrücken
- Gesundheitsuntersuchung: Medizinische Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit und zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten
- Asylantragstellung: Offizielle Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Prüfung und Verteilung: Nach einer ersten Prüfung werden die Asylsuchenden gemäß dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt
Merkmale einer Erstaufnahmeeinrichtung:
Zeitraum des Aufenthalts: In der Regel einige Wochen bis Monate (oder bis zur Entscheidung über den Asylantrag)
Unterbringung: Gemeinschaftsunterkünfte mit einfacher Ausstattung (z. B. Mehrbettzimmer)
Versorgung: Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung werden bereitgestellt
Bewegungsfreiheit: Während des Aufenthalts besteht oft eine Residenzpflicht, d. h. die Betroffenen dürfen den Bezirk der Einrichtung nicht ohne Erlaubnis verlassen
Rechtlicher Rahmen:
Die Regelungen zur Erstaufnahme basieren auf dem deutschen Asylgesetz (AsylG), insbesondere den §§ 22–26 AsylG.
Was ist eine vorläufige Unterkunft (VU)?
Für die vorläufige Unterbringung ist der jeweilige Stadt- bzw. Landkreis zuständig.
Eine VU ist eine provisorische Wohnmöglichkeit, die vom Landkreis bereitgestellt werden muss, um geflüchtete Menschen unterzubringen. Die Dauer der Unterbringung in der VU darf 24 Monate nicht überschreiten. Der Standort soll bereits die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Merkmale einer vorläufigen Unterkunft:
Zeitlich befristet: Sie dient als Übergangslösung, bis die Zuteilung in die Anschlussunterbringung in die Städte und Gemeinden erfolgt
Einfache Ausstattung: Oft handelt es sich um Gemeinschaftsunterkünfte wie Wohncontainer oder Sammelunterkünfte
Verwaltungszuständigkeit: Die Organisation, Betreuung und Verwaltung erfolgt durch den Landkreis
Was ist eine Anschlussunterbringung (AU) für Flüchtlinge?
Für die Anschlussunterbringung ist die Gemeinde bzw. jeweilige Stadt zuständig, der die Geflüchteten vom Landkreis zugeteilt werden.
Die AU steht für Anschlussunterbringung und bezeichnet die Unterbringung von Geflüchteten oder Asylsuchenden nach ihrer Aufnahme in der vorläufigen Unterkunft des Landkreises.
Der Landkreis verteilt die Flüchtlinge bemessen nach der Einwohnerzahl auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in die sogenannte Anschlussunterbringung.
Die Anschlussunterbringung dient dazu, Asylsuchende oder anerkannte Geflüchtete langfristig unterzubringen. Diese Form der Unterbringung erfolgt in kommunaler Verantwortung, d. h. die Städte oder Gemeinden sind für diese Form der Unterbringung zuständig.
Dies ist eine Pflichtaufgabe für die Städte und Gemeinden.
Die Anschlussunterbringung ist der letzte Schritt im Aufnahmeverfahren. Hier sind die kommunalen Einrichtungen verpflichtet die komplette Infrastruktur wie beispielsweise Wohnraum, Kinderbetreuung und Schulplätze zur Verfügung zu stellen.
Rechtlicher Rahmen:
Die Anschlussunterbringung von Geflüchteten ist in
§ 18 FlüAG geregelt.

